Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Rückübernahmeabkommen (Rumänien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rückübernahmeabkommen (Rumänien) 1
Art. 11neu
in Kraft ab 06.02.2002 · idF BGBl. III Nr. 27/2002 Art. 11↗RIS↗
Abschnitt VI
Bestimmungen zur Durchführung des Abkommens
Artikel 11
(1) Die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen weiteren Regelungen über
1. die Art und Weise der gegenseitigen Verständigung und die praktische Vorgangsweise,
2. die Angaben, die in den Übernahme- und Durchbeförderungsanträgen enthalten sein müssen,
3. die Unterlagen und Beweismittel, die zur Übernahme erforderlich sind, und die Wertigkeit dieser Mittel,
4. die Regelung der Durchführung des Ausgleichs der Kosten,
5. die Abhaltung von Expertenberatungen
werden in einem Protokoll zur Durchführung dieses Abkommens vereinbart.
(2) Jede Vertragspartei bestimmt die Behörden, die für die Anwendung dieses Abkommens zuständig sind. Diese Behörden arbeiten gemäß ihrer Zuständigkeit unmittelbar zusammen.