Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 11neu
Artikel 11.
Die Regierung des Vereinigten Königreiches verpflichtet sich, die Regierungen jener Gebiete, für deren internationale Beziehungen sie verantwortlich ist, zu ersuchen, ihrerseits den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens analoge Vorkehrungen zu treffen.