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Fassungsvergleich zu Abkommen über Geld und sonstiges Vermögen (Vereinigtes Königreich)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über Geld und sonstiges Vermögen (Vereinigtes Königreich) 1
Art. 11neu
in Kraft ab 30.06.1952 · idF BGBl. Nr. 193/1952 Art. 11↗RIS↗
Artikel 11.
Die Regierung des Vereinigten Königreiches verpflichtet sich, die Regierungen jener Gebiete, für deren internationale Beziehungen sie verantwortlich ist, zu ersuchen, ihrerseits den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens analoge Vorkehrungen zu treffen.