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Fassungsvergleich zu Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Tourismus zwischen Österreich und der Tschechischen Republik××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Tourismus zwischen Österreich und der Tschechischen Republik 1
Art. 11neu
in Kraft ab 01.05.2004 · idF BGBl. III Nr. 43/2004 Art. 11↗RIS↗
ARTIKEL 11
Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten entsprechende Maßnahmen setzen, um auf dem Gebiet der tourismusspezifischen Ausbildung in Hotellerie, Gastronomie und in der Reisebürobranche eine Verbesserung zu erzielen, insbesondere durch den Austausch von Studienmaterial und durch die Unterstützung von Studienaufenthalten von Schülern und Lehrern aus Lehreinrichtungen mit der angeführten Ausbildungsrichtung.