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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die Errichtung des Joint Vienna Institute××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die Errichtung des Joint Vienna Institute 1
Art. 11neu
in Kraft ab 01.05.2003 · idF BGBl. III Nr. 95/2004 Art. 11↗RIS↗
Artikel XI
Änderungen
Dieses Übereinkommen kann nur mit Zustimmung aller Parteien geändert werden. Die Mitteilung dieser Zustimmung erfolgt in schriftlicher Form an den Depositär. Jede Änderung tritt mit dem Datum des Erhalts der Mitteilung aller Vertragsparteien durch den Depositär oder jenem anderen Datum, auf das sich die Vertragsparteien einigen, in Kraft.