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Fassungsvergleich zu Internationales Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Waren im Eisenbahnverkehr××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationales Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Waren im Eisenbahnverkehr 1
Art. 11neu
in Kraft ab 08.06.1956 · idF BGBl. Nr. 188/1956 Art. 11↗RIS↗
Artikel 11
Die Zollverwaltungen, die anderen beteiligten Verwaltungen und die Eisenbahn treffen die erforderlichen Maßnahmen zur bevorzugten Abfertigung verderblicher Waren, insbesondere wenn diese nach den Vorschriften für den ungebrochenen internationalen Verkehr in der Durchfuhr über die Grenzen befördert werden.