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Norm
Abkommen über audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen zwischen Österreich und Kanada
Fassungen
Art. 11 Abkommen über audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen zwischen Österreich und Kanada
BGBl
Art. 11 Abkommen über audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen zwischen Österreich und Kanada
Judikatur
Art. 11 Abkommen über audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen zwischen Österreich und Kanada
Art. 11 Abkommen über audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen zwischen Österreich und Kanada
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Abkommen über audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen zwischen Österreich und Kanada
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Abkommen über audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen zwischen Österreich und Kanada
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§ 0↗
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Art. 11
neu
in Kraft ab 18.05.2005 · idF
BGBl. III Nr. 85/2005
Art. 11↗
RIS↗
ARTIKEL 11
Die Aufteilung der Einnahmen durch die Koproduzenten sollte grundsätzlich im Verhältnis zu deren Beteiligungen an der Produktionsfinanzierung erfolgen und der Zustimmung der zuständigen Behörden beider Länder unterliegen.