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Fassungsvergleich zu Abkommen über audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen zwischen Österreich und Kanada××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen zwischen Österreich und Kanada 1
Art. 11neu
in Kraft ab 18.05.2005 · idF BGBl. III Nr. 85/2005 Art. 11↗RIS↗
ARTIKEL 11
Die Aufteilung der Einnahmen durch die Koproduzenten sollte grundsätzlich im Verhältnis zu deren Beteiligungen an der Produktionsfinanzierung erfolgen und der Zustimmung der zuständigen Behörden beider Länder unterliegen.