Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 11neu
Artikel 11
a) die Verpackungen und Etikettierungen von Tabakerzeugnissen deren Verkauf nicht mit Mitteln fördern, die falsch, irreführend, täuschend oder geeignet sind, einen falschen Eindruck über deren Eigenschaften, gesundheitliche Auswirkungen, Gefahren oder Emissionen zu erwecken, einschließlich etwaiger Begriffe, Beschreibungen, Warenzeichen, Bildzeichen oder sonstiger Zeichen, die unmittelbar oder mittelbar den falschen Eindruck erwecken, dass ein bestimmtes Tabakerzeugnis weniger schädlich als andere Tabakerzeugnisse sei. Hierzu gehören unter anderem Begriffe wie „niedriger Teergehalt“, „light“, „ultra-light“ oder „mild“;
b) auf jeder Packung und Verpackung von Tabakerzeugnissen und auf jeder Außenverpackung und Etikettierung dieser Erzeugnisse außerdem gesundheitsrelevante Warnhinweise angebracht sind, die auf die schädlichen Auswirkungen des Tabakgebrauchs hinweisen und auch andere geeignete Aussagen umfassen können. Diese Warnhinweise und Aussagen
i) müssen von den zuständigen nationalen Behörden genehmigt sein,
ii) müssen abwechselnd erscheinen,
iii) müssen groß und deutlich sicht- und lesbar sein,
iv) sollen 50% oder mehr der Hauptflächen abdecken, müssen jedoch mindestens 30% der Hauptflächen einnehmen,
v) können in Form von bildlichen Darstellungen oder Piktogrammen gestaltet sein oder solche umfassen.