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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über das Europäische Forstinstitut××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über das Europäische Forstinstitut 1
Art. 11neu
in Kraft ab 13.11.2005 · idF BGBl. III Nr. 1/2006 Art. 11↗RIS↗
Artikel 11: Haushalt und Rechnungslegung
Haushalt und Rechnungslegung des Instituts werden auf Vorschlag des Direktors vom Rat mit einfacher Mehrheit genehmigt.