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Norm
Übereinkommen über das Europäische Forstinstitut
Fassungen
Art. 11 Übereinkommen über das Europäische Forstinstitut
BGBl
Art. 11 Übereinkommen über das Europäische Forstinstitut
Judikatur
Art. 11 Übereinkommen über das Europäische Forstinstitut
Art. 11 Übereinkommen über das Europäische Forstinstitut
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Übereinkommen über das Europäische Forstinstitut
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Übereinkommen über das Europäische Forstinstitut
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 11
neu
in Kraft ab 13.11.2005 · idF
BGBl. III Nr. 1/2006
Art. 11↗
RIS↗
Artikel 11: Haushalt und Rechnungslegung
Haushalt und Rechnungslegung des Instituts werden auf Vorschlag des Direktors vom Rat mit einfacher Mehrheit genehmigt.