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Fassungsvergleich zu Wirtschaftliche Beziehungen innerhalb der Grenzbezirke××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wirtschaftliche Beziehungen innerhalb der Grenzbezirke 1
Art. 11neu
in Kraft ab 15.07.1923 · idF BGBl. Nr. 371/1923 Art. 11↗RIS↗
Artikel 11.
Die Bestimmungen der Artikel 9 und 10 gelten auch für jene Jagdgründe, welche zur Gänze in einem der beiden Grenzbezirke gelegen sind, aber wenigstens auf einer Strecke die Grenzlinie berühren und deren Jagdeigentümer ihren gewöhnlichen Wohnsitz in dem anderen Grenzbezirke haben.