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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen 1
Art. 11neu
in Kraft ab 23.06.2009 · idF BGBl. III Nr. 100/2006 Art. 11↗RIS↗
Artikel 11
Überwachungsersuchen
Auf Antrag der ersuchenden Behörde führt die ersuchte Behörde im Falle einer Person, bei der der begründete Anlaß zu der Annahme besteht, daß sie gegen gemeinschaftliche oder nationale Zollvorschriften Zuwiderhandlungen begangen hat, begeht oder Vorbereitungen zur Begehung solcher Zuwiderhandlungen getroffen hat, im Rahmen des Möglichen eine besondere Überwachung durch oder veranlaßt diese. Ebenso überwacht die ersuchte Behörde auf Antrag der ersuchenden Behörde Orte, Beförderungsmittel und Waren, die mit Vorgängen in Zusammenhang stehen, die den genannten Zollvorschriften zuwiderlaufen können.