Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 11neu
ARTIKEL 11
Neutrale Elemente
a)
Energie und Brennstoffe,
b)
Anlagen und Ausrüstung,
c)
Maschinen und Werkzeuge,
d)
Erzeugnisse, die nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen und nicht eingehen sollen.