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Fassungsvergleich zu Abkommen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen (Deutschland)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen (Deutschland) 1
Art. 11neu
in Kraft ab 01.06.2007 · idF BGBl. III Nr. 54/2007 Art. 11↗RIS↗
Artikel 11
Zuständige Behörden oder Stellen
Die Vertragsparteien unterrichten einander darüber, welche Behörden oder Stellen für die Durchführung dieses Abkommens zuständig sind.