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Fassungsvergleich zu Abkommen über den Sitz des Sekretariats der Energiegemeinschaft××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über den Sitz des Sekretariats der Energiegemeinschaft 1
Art. 11neu
in Kraft ab 01.09.2007 · idF BGBl. III Nr. 87/2007 Art. 11↗RIS↗
Artikel 11
Finanzeinrichtungen
Die Republik Österreich trägt dafür Sorge, dass die Energiegemeinschaft in der Lage ist:
a) Währungsguthaben und Wertpapiere auf gesetzlich zulässigem Weg zu erwerben und zu erhalten sowie solche zu besitzen oder zu veräußern;
b) Bankkonten in jeder beliebigen Währung zu eröffnen und zu unterhalten, und
c) ihre Einlagen, Wertpapiere und Währungsguthaben nach, aus oder in die Republik Österreich zu transferieren.