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Fassungsvergleich zu Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Europäischen Organisation für Kernforschung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Europäischen Organisation für Kernforschung 1
Art. 11neu
in Kraft ab 22.02.2007 · idF BGBl. III Nr. 96/2007 Art. 11↗RIS↗
Artikel 11
Soziale Sicherheit
Die Organisation und die von ihr beschäftigten Angestellten sind von allen Pflichtbeiträgen zu nationalen Sozialversicherungseinrichtungen unter der Voraussetzung befreit, dass diese Personen einen entsprechenden Sozialversicherungsschutz durch die Organisation genießen.