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Fassungsvergleich zu Vollstreckung von Unterhaltstiteln (Montenegro)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vollstreckung von Unterhaltstiteln (Montenegro) 1
Art. 11neu
in Kraft ab 03.06.2006 · idF BGBl. Nr. 310/1962 Art. 11↗RIS↗
Artikel 11
Soweit in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt wird, richten sich die Bewilligung der Vollstreckung und das Vollstreckungsverfahren nach dem Rechte des Vertragschließenden Staates, in dem die Vollstreckung durchzuführen ist; das gilt auch für die Vollstreckung zur Hereinbringung künftig fällig werdender Unterhaltsansprüche.