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Fassungsvergleich zu Amtssitz – Interpol Anti-Korruptionsakademie in Österreich (ICPO-Interpol)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Amtssitz – Interpol Anti-Korruptionsakademie in Österreich (ICPO-Interpol) 1
Art. 11neu
in Kraft ab 01.06.2008 · idF BGBl. III Nr. 65/2008 Art. 11↗RIS↗
Artikel 11
Finanzielle Erleichterungen
Die Republik Österreich trägt dafür Sorge, dass ICPO-Interpol in der Lage ist:
a) Währungsguthaben und Wertpapiere auf gesetzlich zulässigem Weg zu erwerben und zu erhalten sowie solche zu besitzen oder zu veräußern;
b) Bankkonten in jeder beliebigen Währung zu eröffnen und zu unterhalten, und
c) ihre Einlagen, Wertpapiere und Währungsguthaben nach, aus oder in die Republik Österreich zu transferieren.