Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 11neu
E)
Den Berechtigten betreffende Bestimmungen
Artikel 11
1.
Die Behörden der Vertragsstaaten bezeichnen den Berechtigten unter Pflege des beiderseitigen Einvernehmens.
2.
Der Berechtigte hat in jedem Vertragsstaat einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestimmen.