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Fassungsvergleich zu Europäisches Übereinkommen über die Ausübung von Kinderrechten××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäisches Übereinkommen über die Ausübung von Kinderrechten 1
Art. 11neu
in Kraft ab 01.10.2008 · idF BGBl. III Nr. 124/2008 Art. 11↗RIS↗
D. Erweiterung des Anwendungsbereichs einiger Bestimmungen
Artikel 11
Die Vertragsparteien prüfen, ob die Anwendung der Artikel 3, 4 und 9 auf Kinder berührende Verfahren vor anderen Stellen und auf Kinder berührende Angelegenheiten, die nicht Gegenstand eines Verfahrens sind, erweitert werden kann.