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Fassungsvergleich zu Entwicklungszusammenarbeit - allgemeine Bestimmungen und Bedingungen (Serbien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Entwicklungszusammenarbeit - allgemeine Bestimmungen und Bedingungen (Serbien) 1
Art. 11neu
in Kraft ab 01.01.2010 · idF BGBl. III Nr. 19/2009 Art. 11↗RIS↗
Artikel 11              Änderungen, Auslegung
(1) Jegliche Änderung dieses Vertrages soll in Schriftform in beiderseitigem Einverständnis erfolgen. Jede derartige Änderung wird gemäß dem in Artikel 12 beschriebenen Verfahren in Kraft treten.
(2) Jeder Streit bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieses Vertrages soll auf freundliche Weise durch diplomatische Wege beigelegt werden.