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Fassungsvergleich zu Luftverkehrsabkommen (Dominikanische Republik)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Luftverkehrsabkommen (Dominikanische Republik) 1
Art. 11neu
in Kraft ab 01.06.2009 · idF BGBl. III Nr. 52/2009 Art. 11↗RIS↗
ARTIKEL 11
CODE SHARING
Beim Erbringen oder Bereithalten der autorisierten Leistungen auf den festgelegten Flugstrecken kann jedes von einer Vertragspartei namhaft gemachte Fluglinienunternehmen kooperative Marketingvereinbarungen wie „Code – Sharing“ abschließen mit
•
einem oder mehreren von dieser Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
•
einem oder mehreren von der anderen Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
•
einem oder mehreren Fluglinienunternehmen eines Drittlandes.
vorausgesetzt alle Fluglinienunternehmen in derartigen Vereinbarungen
•
verfügen über die entsprechende Befugnis auf den betreffenden Strecken und Teilstrecken
•
erfüllen die Anforderungen, die üblicherweise und angemessenerweise auf derartige Vereinbarungen angewandt werden, und
•
müssen im Hinblick auf von ihnen verkaufte Flugtickets dem Käufer gegenüber an der Verkaufsstelle klarstellen, welches Fluglinienunternehmen tatsächlich die einzelnen Sektoren des Flugdienstes betreibt und mit welchem/welchen Fluglinienunternehmen der Käufer eine vertragliche Beziehung eingeht.