Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 11neu
ARTIKEL 11
CODE SHARING
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einem oder mehreren von dieser Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
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einem oder mehreren von der anderen Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
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einem oder mehreren Fluglinienunternehmen eines Drittlandes.
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verfügen über die entsprechende Befugnis auf den betreffenden Strecken und Teilstrecken
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erfüllen die Anforderungen, die üblicherweise und angemessenerweise auf derartige Vereinbarungen angewandt werden, und
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müssen im Hinblick auf von ihnen verkaufte Flugtickets dem Käufer gegenüber an der Verkaufsstelle klarstellen, welches Fluglinienunternehmen tatsächlich die einzelnen Sektoren des Flugdienstes betreibt und mit welchem/welchen Fluglinienunternehmen der Käufer eine vertragliche Beziehung eingeht.