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Fassungsvergleich zu Grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006××

Änderungen zwischen den Fassungen

Grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 1
Art. 11neu
in Kraft ab 01.07.2009 · idF BGBl. III Nr. 72/2009 Art. 11↗RIS↗
Artikel 11
Geltungsdauer von Zustimmungen
Die schriftlichen Zustimmungen zur Sammelnotifizierung nach Artikel 9 in Verbindung mit Artikel 13 der Verordnung können für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren erteilt werden.