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Fassungsvergleich zu WIPO-Urheberrechtsvertrag (WCT) Genf (1996)××

Änderungen zwischen den Fassungen

WIPO-Urheberrechtsvertrag (WCT) Genf (1996) 1
Art. 11neu
in Kraft ab 14.03.2010 · idF BGBl. III Nr. 22/2010 Art. 11↗RIS↗
Artikel 11
Pflichten in Bezug auf technische Vorkehrungen
Die Vertragsparteien sehen einen hinreichenden Rechtsschutz und wirksame Rechtsbehelfe gegen die Umgehung wirksamer technischer Vorkehrungen vor, von denen Urheber im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Rechte nach diesem Vertrag oder der Berner Übereinkunft Gebrauch machen und die Handlungen in Bezug auf ihre Werke einschränken, die die betreffenden Urheber nicht erlaubt haben oder die gesetzlich nicht zulässig sind.