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Fassungsvergleich zu Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visaerteilung (Schweiz)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visaerteilung (Schweiz) 1
Art. 11neu
in Kraft ab 01.02.2010 · idF BGBl. III Nr. 24/2010 Art. 11↗RIS↗
Artikel 11
Inkrafttreten
(1)
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des ersten Monats nach Unterzeichnung in Kraft.
(2)
Die gegenseitige Vertretung der Vertragsparteien kann erst ab dem Zeitpunkt ausgeführt werden, zu dem der jeweilige Empfangsstaat, in dem sich die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretungsbehörde der vertretenden Vertragspartei befindet, davon Kenntnis erhalten hat.