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Fassungsvergleich zu WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (WPPT) Genf (1996)××

Änderungen zwischen den Fassungen

WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (WPPT) Genf (1996) 1
Art. 11neu
in Kraft ab 14.03.2010 · idF BGBl. III Nr. 28/2010 Art. 11↗RIS↗
Kapitel III
Rechte der Tonträgerhersteller
Artikel 11
Vervielfältigungsrecht
Die Hersteller von Tonträgern haben das ausschließliche Recht, jede unmittelbare oder mittelbare Vervielfältigung ihrer Tonträger zu erlauben, gleichviel, auf welche Art und in welcher Form sie vorgenommen wird.