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Fassungsvergleich zu Weltpostverein – Abkommen zu den Postzahlungsdiensten (Bukarest 2004)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Weltpostverein – Abkommen zu den Postzahlungsdiensten (Bukarest 2004) 1
Art. 11neu
in Kraft ab 01.01.2006 · idF BGBl. III Nr. 53/2008 Art. 11↗RIS↗
Artikel 11
Auftragserteilung
1. Gemäß der zwischen der auszahlenden und der empfangenden Postverwaltungen getroffenen Vereinbarung ist der Betrag der Überweisung in der Währung des Bestimmungslandes oder in einer anderen Währung anzugeben.
2. Die Ausgabepostverwaltung bestimmt den Umrechnungskurs ihrer Währung in jene, auf die der Betrag der Überweisung lautet.
3. Vorbehaltlich anders lautender Beschlüsse der beteiligten Postverwaltungen ist die Höhe der Überweisungsbeträge unbegrenzt.
4. Die Wahl der Formblätter und der Aufgabeverfahren für Überweisungen steht der Aufgabepostverwaltung frei.