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Fassungsvergleich zu Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Kosovo)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Kosovo) 1
Art. 11neu
in Kraft ab 01.10.2010 · idF BGBl. III Nr. 65/2010 Art. 11↗RIS↗
Artikel 11
Auslegung des Abkommens
(1)
Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden im Wege von direkten Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien beigelegt.
(2)
Sollte im Weg der Verhandlungen nach Absatz 1 eine Einigung nicht erzielt werden, wird die Angelegenheit auf diplomatischem Weg einer Entscheidung zugeführt.