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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit (Korea/R)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit (Korea/R) 1
Art. 11neu
in Kraft ab 01.10.2010 · idF BGBl. III Nr. 83/2010 Art. 11↗RIS↗
Artikel 11
Feststellung der autonomen Leistung
Besteht nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates auch ohne Anwendung des Artikels 10 Absatz 1 ein Leistungsanspruch, so hat der zuständige Träger dieses Vertragsstaates die Leistung ausschließlich auf Grund der nach diesen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen.