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Fassungsvergleich zu Sicherheit der Seeschifffahrt – Protokoll von 2005 zum Protokoll××

Änderungen zwischen den Fassungen

Sicherheit der Seeschifffahrt – Protokoll von 2005 zum Protokoll 1
Art. 11neu
in Kraft ab 16.09.2010 · idF BGBl. III Nr. 86/2010 Art. 11↗RIS↗
Artikel 11
Revision und Änderung
(1)         Die Organisation kann eine Konferenz zur Revision oder Änderung dieses Protokolls einberufen.
(2)         Der Generalsekretär beruft eine Konferenz der Vertragsstaaten dieses Protokolls zur Revision oder Änderung des Protokolls ein, wenn ein Drittel der Vertragsstaaten oder fünf Vertragsstaaten, je nachdem, welche Zahl größer ist, dies verlangen.
(3)         Jede nach Inkrafttreten einer Änderung dieses Protokolls hinterlegte Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde gilt für das Protokoll in seiner geänderten Fassung.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde