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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit (UNO)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit (UNO) 1
Art. 11neu
in Kraft ab 01.11.2010 · idF BGBl. III Nr. 110/2010 Art. 11↗RIS↗
Artikel 11
Die Vereinten Nationen erteilen den österreichischen Versicherungsträgern auf Ersuchen die für die Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Auskünfte, unbeschadet der Vertraulichkeit der Auskünfte.