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Fassungsvergleich zu Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Georgien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Georgien) 1
Art. 11neu
in Kraft ab 01.01.2011 · idF BGBl. III Nr. 124/2010 Art. 11↗RIS↗
Artikel 11
Verhältnis zu anderen internationalen Übereinkommen
Durch die Bestimmungen dieses Abkommens werden Rechte und Verpflichtungen der Vertragsparteien, die sich aus anderen zwei- oder mehrseitigen internationalen Übereinkommen ergeben, nicht berührt.