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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Kosovo)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Kosovo) 1
Art. 11neu
in Kraft ab 17.02.2008 · idF BGBl. Nr. 224/1955 Art. 11↗RIS↗
Artikel 11.
Die Erledigung des Ersuchens erfolgt nach den Gesetzen des ersuchten Staates. Jedoch ist dem Antrage des ersuchenden Gerichtes, nach einer besonderen Form zu verfahren, zu entsprechen, sofern diese Form nicht gegen die Grundsätze der Gesetzgebung des ersuchten Staates verstößt.
Schlagworte
ordre public, Vorbehaltsklausel