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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über den Schutz und den Austausch geheimhaltungsbedürftiger Informationen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über den Schutz und den Austausch geheimhaltungsbedürftiger Informationen 1
Art. 11neu
in Kraft ab 18.11.2004 · idF BGBl. III Nr. 18/2011 Art. 11↗RIS↗
Artikel 11
(1)
Der Beitritt jedes neuen Vertragsstaats des ESA-Übereinkommens zu diesem Übereinkommen erfolgt nach Artikel XXII des ESA-Übereinkommens. Für jeden beitretenden Staat tritt dieses Übereinkommen dreißig Tage nach Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in Kraft.
(2)
Die Beitrittsurkunden sind bei der französischen Regierung zu hinterlegen.