Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 11neu
Artikel 11
(1)
Der Beitritt jedes neuen Vertragsstaats des ESA-Übereinkommens zu diesem Übereinkommen erfolgt nach Artikel XXII des ESA-Übereinkommens. Für jeden beitretenden Staat tritt dieses Übereinkommen dreißig Tage nach Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in Kraft.
(2)
Die Beitrittsurkunden sind bei der französischen Regierung zu hinterlegen.