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Fassungsvergleich zu Wirtschaftliche, landwirtschaftliche, ökologische, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wirtschaftliche, landwirtschaftliche, ökologische, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit 1
Art. 11neu
in Kraft ab 01.02.2011 · idF BGBl. III Nr. 17/2011 Art. 11↗RIS↗
Artikel 11
Jede Vertragspanei wird im Rahmen ihrer Möglichkeiten sowie der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften die Aus- und Weiterbildung von Fachleuten und Managern von Unternehmen und Institutionen der anderen Venragspartei vor allem auf dem Gebiet der Technik, des Außenhandels, der Wirtschaftsverwaltung, der Ökologie, des Tourismus, des gewerblichen Rechtsschutzes, der Pflanzen- und Tierzucht, des Bank-, Finanz- und Versicherungswesens fördern.