Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 11neu
Artikel 11
Konsultationen
Über Ersuchen einer Vertragspartei nehmen die Vertragsparteien unverzüglich Konsultationen über die Auslegung, die Anwendung oder die Umsetzung dieses Abkommens im Allgemeinen oder im Hinblick auf einen besonderen Fall auf.