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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit - Durchführung (Montenegro)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit - Durchführung (Montenegro) 1
Art. 11neu
in Kraft ab 01.06.2011 · idF BGBl. III Nr. 52/2011 Art. 11↗RIS↗
Artikel 11
Statistiken
Die Verbindungsstellen haben jährlich Statistiken über die in den anderen Vertragsstaat nach Artikel 10 gezahlten Renten auszutauschen, die die zuständigen Träger der für sie in Betracht kommenden Verbindungsstelle zu übermitteln haben.