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Fassungsvergleich zu Rückübernahmeabkommen - Durchführungsprotokoll (Serbien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rückübernahmeabkommen - Durchführungsprotokoll (Serbien) 1
Art. 11neu
in Kraft ab 18.04.2011 · idF BGBl. III Nr. 55/2011 Art. 11↗RIS↗
Artikel 11
Kosten
Alle Beförderungskosten, die von der ersuchten Partei getragen wurden, werden von der gemäß Artikel 1 zuständigen Behörde der ersuchenden Partei gemäß Artikel 15 des Abkommens innerhalb von 30 (dreißig) Tagen nach Übermittlung der Rechnung unter Anschluss einer detaillierten Kostenauflistung in der Währung Euro refundiert.