Artikel 11
Kosten
Alle Beförderungskosten, die von der ersuchten Partei getragen wurden, werden von der gemäß Artikel 1 zuständigen Behörde der ersuchenden Partei gemäß Artikel 15 des Abkommens innerhalb von 30 (dreißig) Tagen nach Übermittlung der Rechnung unter Anschluss einer detaillierten Kostenauflistung in der Währung Euro refundiert.