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Fassungsvergleich zu Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern ××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern 1
Art. 11neu
in Kraft ab 01.06.2011 · idF BGBl. III Nr. 96/2011 Art. 11↗RIS↗
Kapitel IV – Maßnahmen zum Schutz und zur Unterstützung der Opfer
Artikel 11 – Grundsätze
(1)         Jede Vertragspartei schafft wirksame Sozialprogramme und multidisziplinäre Strukturen, die den Opfern, ihren nahen Angehörigen und allen Personen, die für das Wohl der Opfer verantwortlich sind, die erforderliche Unterstützung gewähren.
(2)         Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass, sofern Ungewissheit über das Alter des Opfers und Grund zur Annahme bestehen, dass das Opfer ein Kind ist, ihm die für Kinder vorgesehenen Schutzund Unterstützungsmaßnahmen gewährt werden, bis sein Alter überprüft und festgestellt worden ist.