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Fassungsvergleich zu Zusammenarbeit im Bereich Film××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zusammenarbeit im Bereich Film 1
Art. 11neu
in Kraft ab 23.06.2011 · idF BGBl. III Nr. 100/2011 Art. 11↗RIS↗
Artikel 11
Gegenseitige Information
Die zuständigen Behörden unterrichten einander regelmäßig über Fragen im Zusammenhang mit der Erteilung, Ablehnung, Änderung oder Rücknahme von Anerkennungen für die Gemeinschaftsproduktionen.