Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 11neu
Artikel 11 - Das Recht auf Schutz der Gesundheit
1.
so weit wie möglich die Ursachen von Gesundheitsschäden zu beseitigen;
2.
Beratungs- und Schulungsmöglichkeiten zu schaffen zur Verbesserung der Gesundheit und zur Entwicklung des persönlichen Verantwortungsbewusstseins in Fragen der Gesundheit;
3.
o weit wie möglich epidemischen, endemischen und anderen Krankheiten sowie Unfällen vorzubeugen.