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Fassungsvergleich zu Erleichterung von Ambulanz- und Rettungsflügen (Schweiz)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Erleichterung von Ambulanz- und Rettungsflügen (Schweiz) 1
Art. 11neu
in Kraft ab 01.11.2011 · idF BGBl. III Nr. 151/2011 Art. 11↗RIS↗
Artikel 11
Zusammenarbeit der Behörden
Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten arbeiten nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts zusammen und treffen in gegenseitigem Einvernehmen die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Vereinbarungen und Maßnahmen.