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Fassungsvergleich zu Wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Russische F)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Russische F) 1
Art. 11neu
in Kraft ab 04.04.2012 · idF BGBl. III Nr. 70/2012 Art. 11↗RIS↗
Artikel 11
Dieses Abkommen berührt nicht die sich aus anderen abgeschlossenen internationalen Abkommen ergebenden Rechte und Verpflichtungen der Staaten der Vertragsparteien.