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Fassungsvergleich zu Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion 1
Art. 11neu
in Kraft ab 01.01.2013 · idF BGBl. III Nr. 17/2013 Art. 11↗RIS↗
ARTIKEL 11
Um Benchmarks für vorbildliche Vorgehensweisen festzulegen und auf eine enger koordinierte Wirtschaftspolitik hinzuarbeiten, stellen die Vertragsparteien sicher, dass alle von ihnen geplanten größeren wirtschaftspolitischen Reformen vorab zwischen ihnen erörtert und gegebenenfalls koordiniert werden. In diese Koordinierung werden die Organe der Europäischen Union gemäß den Erfordernissen des Rechts der Europäischen Union einbezogen.