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Fassungsvergleich zu Parkraumüberwachung in Wien (Bund – Wien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Parkraumüberwachung in Wien (Bund – Wien) 1
Art. 11neu
in Kraft ab 01.03.2013 · idF BGBl. II Nr. 66/2013 Art. 11↗RIS↗
Artikel 11
Anpassung; Änderung
(1) Die Vertragsparteien erklären sich bereit, diese Vereinbarung nach Maßgabe künftiger Entwicklungen auf einen allfälligen Anpassungsbedarf hin zu überprüfen und gegebenenfalls Verhandlungen über notwendige Anpassungen aufzunehmen.
(2) Eine Änderung dieser Vereinbarung ist nur schriftlich im Einvernehmen der Vertragsparteien möglich. Davon unbenommen besteht die Möglichkeit der Kündigung dieser Vereinbarung gemäß Art. 13.