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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit (Vorbereitende Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit (Vorbereitende Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen) 1
Art. 11neu
in Kraft ab 01.10.2013 · idF BGBl. III Nr. 210/2013 Art. 11↗RIS↗
Artikel 11
Die Kommission erteilt den österreichischen Versicherungsträgern auf Ersuchen die für die Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Auskünfte, unbeschadet der Vertraulichkeit der Auskünfte.