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Fassungsvergleich zu Rückübernahmeabkommen - Protokoll (Georgien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rückübernahmeabkommen - Protokoll (Georgien) 1
Art. 11neu
in Kraft ab 01.01.2014 · idF BGBl. III Nr. 318/2013 Art. 11↗RIS↗
Artikel 11
Kontaktdaten
Die Vertragsparteien teilen einander die Kontaktdaten, sowie alle Änderungen im Zusammenhang mit den zuständigen Behörden und anderen angeführten Stellen auf diplomatischem Wege umgehend mit.