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Fassungsvergleich zu Abkommen über den rechtlichen Status der Organisation in Österreich und den Sitz ihrer Büros in Wien (IOM)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über den rechtlichen Status der Organisation in Österreich und den Sitz ihrer Büros in Wien (IOM) 1
Art. 11neu
in Kraft ab 01.08.2014 · idF BGBl. III Nr. 115/2014 Art. 11↗RIS↗
Artikel 11
Finanzeinrichtungen
Die Republik Österreich trägt dafür Sorge, dass die Organisation in der Lage ist:
a) Währungsguthaben und Wertpapiere auf gesetzlich zulässigem Weg zu erwerben und zu erhalten sowie solche zu besitzen oder zu veräußern;
b) Bankkonten in jeder beliebigen Währung zu eröffnen und zu unterhalten, und
c) ihre Einlagen, Wertpapiere und Währungsguthaben in die, aus der oder innerhalb der Republik Österreich zu transferieren.