Rechtstracker.at
Norm
Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern auf der Straße und im Kombinierten Verkehr
Fassungen
Art. 11 Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern auf der Straße und im Kombinierten Verkehr
BGBl
Art. 11 Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern auf der Straße und im Kombinierten Verkehr
Judikatur
Art. 11 Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern auf der Straße und im Kombinierten Verkehr
Art. 11 Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern auf der Straße und im Kombinierten Verkehr
Fassungsvergleich zu
Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern auf der Straße und im Kombinierten Verkehr
×
alle §§
Art. 11
×
‹
›
Änderungen zwischen den Fassungen
▾
Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern auf der Straße und im Kombinierten Verkehr
alle schließen
1
§ 0↗
RIS↗
▾
Art. 11
neu
in Kraft ab 01.09.2014 · idF
BGBl. III Nr. 160/2014
Art. 11↗
RIS↗
V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 11
Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, nachdem die Vertragsparteien einander den Abschluss der innerstaatlich vorgesehenen Verfahren mitgeteilt haben.