Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Abkommen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen (Polen)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen (Polen) 1
Art. 11neu
in Kraft ab 01.12.2014 · idF BGBl. III Nr. 218/2014 Art. 11↗RIS↗
Artikel 11
Verletzung der Bestimmungen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen
1.
Wenn der Verdacht einer unbefugten Preisgabe von unter dieses Abkommen fallenden Verschlusssachen besteht oder eine solche festgestellt wird, ist dies der anderen Vertragspartei unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
2.
Jede Verletzung der Bestimmungen über den Schutz von unter dieses Abkommen fallenden Verschlusssachen wird gemäß dem innerstaatlichen Recht der zuständigen Vertragspartei untersucht und verfolgt. Die andere Vertragspartei unterstützt diese Maßnahmen auf entsprechenden Antrag.
3.
Die Vertragsparteien informieren einander über das Ergebnis der Untersuchung und allenfalls getroffene Maßnahmen.