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Fassungsvergleich zu Europäisches Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes (revidiert)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäisches Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes (revidiert) 1
Art. 11neu
in Kraft ab 24.07.2015 · idF BGBl. III Nr. 22/2015 Art. 11↗RIS↗
Artikel 11
Dieses (revidierte) Übereinkommen greift geltenden oder künftigen zwei- oder mehrseitigen Verträgen zwischen Vertragsparteien über die unerlaubte Weitergabe von Elementen des archäologischen Erbes oder deren Rückgabe an den rechtmäßigen Eigentümer nicht vor.