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Fassungsvergleich zu Rahmenübereinkommen des Europarates über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft ××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rahmenübereinkommen des Europarates über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft 1
Art. 11neu
in Kraft ab 01.05.2015 · idF BGBl. III Nr. 23/2015 Art. 11↗RIS↗
Abschnitt III – Gemeinsame Verantwortung für das Kulturerbe und Beteiligung der Öffentlichkeit
Artikel 11 – Die Organisation der öffentlichen Verantwortung für das Kulturerbe
Bei der Verwaltung des Kulturerbes verpflichten sich die Vertragsparteien zur:
a. Förderung eines integrierten und gut informierten Ansatzes durch Behörden in allen Bereichen und auf allen Ebenen;
b. Entwicklung von rechtlichen, finanziellen und beruflichen Rahmenbedingungen, die ein gemeinsames Vorgehen von Behörden, Fachpersonen, Eigentümern, Investoren, Unternehmen, Nichtregierungsorganisationen und der Zivilgesellschaft ermöglichen;
c. Entwicklung innovativer Formen der Zusammenarbeit zwischen Behörden und anderen Akteuren;
d. Achtung und Förderung freiwilliger Initiativen, welche die Rolle der Behörden ergänzen;
e. Ermutigung von mit der Bewahrung des Kulturerbes befassten Nichtregierungsorganisationen zu einer Vorgehensweise im öffentlichen Interesse.